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Einkaufsbedingungen.

Einkaufsbedingungen Form-on.com

Einkaufsbedingungen („EB“) der Doka GmbH, Umdasch Group AG, Doka Österreich GmbH, Form-on GmbH, Umdasch Immobilien GmbH, Doka Drevo, s.r.o, Umdasch, Group Ventures sowie damit verbundenen Unternehmen (nachstehend „Doka“)

Stand: Dezember 2023

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Einkaufs AGB DE Dezember 2023
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Annex A - Umdasch Group Supplier Code of Conduct
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I. Allgemeines

Diese EB von Doka bilden einen integrierenden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen Umdasch Group AG, Doka GmbH, Doka Österreich GmbH, Form-on GmbH, Umdasch Immobilien GmbH, Doka Drevo, s.r.o, Umdasch Group Ventures sowie damit verbundenen Unternehmen mit Vertragspartnern („VP“), mit denen Doka Waren oder Leistungen jeglicher Art, insbesondere Dienst-/Werkleistungen, sei es für sich oder zur Weitergabe an Dritte - mit oder ohne eine weitere Be- bzw. Verarbeitung durch Doka - erwirbt bzw. zukauft. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Eine einfache elektronische Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des europäischen Parlaments und des Rates (eIDAS-VO) erfüllen das Schriftformgebot. Geschäftsbedingungen des VP binden Doka nicht. Es gelten ausschließlich diese EB. Sollte eine Bestimmung dieser EB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es haben nur schriftliche Bestellungen bzw. Auftragserteilungen Gültigkeit; mündliche oder telefonische Vereinbarungen gelten in der Weise als verbindlich, in der sie von Doka schriftlich bestätigt werden.
 

II. Preise/Zahlungsbedingungen

1. Die Preise sind Festpreise und verstehen sich inkl. Umsatzsteuer, Verpackung, allfälliger Montage, Versicherung sowie Lieferung frei jeweilige von Doka bekannt gegebene Empfangsstelle inklusive Entladung. Kostenvoranschläge, Angebote sowie Planungs- und Beratungsleistungen sind für Doka kostenlos, soweit nicht anderes vereinbart wird.
2. Rechnungen des VP für erfolgte Lieferungen bzw. Leistungen werden zur Zahlung fällig, wenn sie Doka zugegangen sind, es sei denn, die Lieferung/Leistung des VP ist nicht vertragsgemäß oder wurde von Doka beanstandet. Doka hat die Rechnung nach seiner Wahl binnen 60 Tagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung zu bezahlen, soweit Doka nicht von seinem Aufrechnungsrecht Gebrauch macht. Erfolgt die Zahlung binnen 30 Tagen ab Rechnungszugang ist Doka zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt.
3. Doka ist berechtigt, mit offenen Forderungen, die Doka oder mit Doka im Konzern verbundenen Gesellschaften gegenüber den Forderungen und Ansprüchen des VP, dessen Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonstigen Beteiligungsgesellschaften zustehen, aufzurechnen. Der VP erklärt sich im Übrigen mit einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung der Rechte und Pflichten von Doka aus diesem Vertrag an Dritte durch Doka einverstanden; in diesem Zusammenhang verzichtet der VP auf ein allfälliges Widerspruchsrecht im Sinne des §38 Abs. 2 UGB.


III. Liefertermin/Gefahrtragung

1. Liefertermine und -fristen sind strikt einzuhalten. Zum vereinbarten Liefertermin hat die Ware bei der von Doka bekannt gegebenen Empfangsstelle einzulangen, widrigenfalls Doka wahlweise berechtigt ist, eine verspätete Lieferung abzulehnen und vom Vertrag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten oder aber weiterhin auf Erfüllung zu beharren.
2. Soweit nicht anderes vereinbart ist, geht die Gefahr an den gelieferten Waren frühestens mit erfolgter Zulieferung und allfälliger Abladung an der bekannt gegebenen Empfangsstelle auf Doka über. Hat der VP die Sache (insbesondere Maschine) auch aufzubauen und/oder zu installieren, erfolgt der Gefahrenübergang erst, wenn der VP den Aufbau und/oder die Installierung vollständig und erfolgreich durchgeführt und Doka ein allenfalls vorgesehenes Abnahmeprotokoll unterfertigt hat. Rücksendungen erfolgen in jedem Fall auf Gefahr und Kosten des VP.


IV. Gewährleistung/Schadenersatz/Produkthaftung

1. Doka trifft keine Verpflichtung, die Waren gemäß §§ 377 ff Unternehmensgesetzbuch in angemessener Frist zu prüfen und/oder Mängelrüge zu erheben. Die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen gilt einvernehmlich als ausgeschlossen.
2. Der VP haftet dafür, dass seine vertraglichen Leistungen - insbesondere Warenlieferungen, Werkleistungen in Form von Bearbeiten, Verarbeiten oder Herstellen von Produkten, und Dienstleistungen - jenem Verwendungszweck entsprechen, welche dem VP bekannt war oder bekannt sein musste. Der VP ist verpflichtet, allfällige Zweifel über den Verwendungszweck durch Nachfrage bei Doka abzuklären. Der VP steht daher insbesondere auch dafür ein, dass im Falle einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe von Produkten, an welche der VP vertragliche Leistungen welcher Art auch immer erbracht hat, an Dritte diese Produkte für den beim Dritten vorgesehenen Verwendungszweck verwendet werden können.
3. Der VP haftet auch für das Verschulden seiner Zulieferanten. Soweit Doka dem VP Arbeitskräfte - insbesondere zur Bearbeitung, Montagearbeiten, Durchführung eines Probelaufes oder zur Entladung, - zur Verfügung stellt, unterliegen diese den Weisungen des VP und gelten als dessen Erfüllungsgehilfen, für deren Fehlleistungen daher nicht Doka, sondern der VP einzustehen hat.
4. Für gelieferte Waren und für erbrachte Werkleistungen übernimmt der VP volle Garantie auf die Dauer von 12 Monaten ab Übernahme bzw. Abnahme, wobei unter die Garantie alle Mängel fallen, die innerhalb der Garantiezeit hervorkommen. Im Rahmen dieser Garantie hat der VP auch sämtliche Schäden zu ersetzen, die Doka infolge der mangelhaften Lieferung/Leistung entstanden sind, ohne dass es eines Verschuldensnachweises bedürfte.
5. Neben dieser Garantie stehen Doka die gesetzlichen Gewährleistungsregeln innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Jahren (für bewegliche Sachen) bzw. 3 Jahren (für unbewegliche Sachen) uneingeschränkt zur Verfügung. Einvernehmlich gilt, dass die in § 924 Satz 2 ABGB vorgesehene Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Übergabezeitpunkt dahingehend modifiziert wird, dass diese Vermutung gilt, wenn der Mangel binnen 18 Monaten nach der Übergabe bzw. Abnahme hervorkommt. Bei Vorliegen eines Gewährleistungsfalles steht es Doka frei, nach seiner Wahl Preisminderung, Wandlung des Vertrages, Verbesserung oder Austausch der Sache zu fordern. Verbesserung oder Austausch kann Doka jedoch nur verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist.
6. Soweit Doka seinem Nachmann Gewähr leisten muss, gilt, dass Doka vom VP auch nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB Gewähr fordern kann, wofür es abweichend von § 933b Abs. 2 Satz 1 ABGB genügt, wenn diese binnen 6 Monaten ab vollständiger Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht von Doka gerichtlich geltend gemacht wird.
7. Die Lieferungen und Leistungen des VP haben hinsichtlich der Produktsicherheit den Anforderungen der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des österreichischen Produkthaftungsgesetzes zu entsprechen. Der VP haftet Doka hiefür und hält Doka insoweit auch gegen sämtliche Ansprüche Dritter schad und klaglos. Weiters verpflichtet sich der VP in diesem Zusammenhang auch für 15 Jahre ab Lieferung aufgrund einer Anfrage seitens Doka den jeweiligen Hersteller, Importeur oder denjenigen zu nennen, der ihm das Produkt geliefert hat und alle zweckdienlichen Unterlagen zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter aufzubewahren und Doka rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Soweit der VP bei Doka irgendwelche Leistungen erbringt (inklusive Entladungs- und Aufbauarbeiten), hat der VP bei sonstiger Haftung gegenüber Doka dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.


V. Aufrechnungsverbot

Der VP ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Ansprüche bzw. Forderungen von Doka aufzurechnen oder Leistungen aus welchem Grund immer zurückzuhalten oder zu mindern. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für Forderungen des VP, welche von Doka schriftlich anerkannt oder die gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurden.


VI. Höhere Gewalt

1. Keine Partei wird als vertragsbrüchig erachtet, wenn sie aufgrund von Handlungen oder Ereignissen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, gegen irgendeine der Verpflichtungen dieser Vereinbarung verstößt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jegliche Arten von Naturereignissen, Ausbrüchen, Epidemien oder Pandemien einer übertragbaren oder virulenten Krankheit/Infektion und Maßnahmen einer Regierung oder öffentlichen Behörde als Reaktion auf alles Vorstehende, Kriegs- und Terrorakte, Feindseligkeiten (mit oder ohne Kriegserklärung), Invasion, ausgedehnte militärische Mobilmachung, Spezialoperationen von bewaffneten Kräften (sowohl von regulären militärischen Einheiten, als auch von sonstigen bewaffneten Einheiten), Handlungen ausländischer Feinde, Streiks, Aussperrungen, Unruhen, Zusammenbruch oder Fehlfunktion, Datenverlust auf Grund von Energieausfall oder mechanischen Problemen mit Datenspeicher- oder Datenabrufsystemen, zivile Unruhen, Aufstände, Revolutionen, Rebellionen, Quarantäne jeglicher Art, Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Brände, Embargos, Boykotts, Revolten, Explosionen, Gas-, Brennstoff- oder Stromknappheit, Hackeranschläge, Piraterie, Transportunterbrechungen, Regierungsmaßnahmen und –anordnungen, Gesetzesänderungen, unvermeidbare Unfälle („Ereignis Höherer Gewalt“). Zum Ausschluss von Unklarheiten gilt, dass ein Ereignis nicht außerhalb der Kontrolle einer Partei liegt, wenn eine Partei keine geeigneten Backup, Business Continuity oder Notfallswiederherstellungsmaßnahmen eingerichtet hat, die der Best Practice der jeweiligen Branche entsprechen oder über sie hinausgehen.. 2. Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt hat die betroffene Partei die andere Partei so bald wie möglich, jedenfalls aber ohne unnötigen Aufschub, davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall hat die betroffene Partei alle möglichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkung des Ereignisses Höherer Gewalt so weit wie möglich zu begrenzen, und die andere Partei über alle möglichen Auswirkungen und Lösungen zu unterrichten. 3. Sollte die Leistungsunfähigkeit der betroffenen Partei andauern oder davon ausgegangen werden, dass diese mehr als 2 Monate anhält, kann die andere Partei die Vereinbarung durch eine schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung beenden.
 

VII. Sonstiges

1. Soweit Doka dem VP Unterlagen - insbesondere Zeichnungen, Pläne und Muster - zur Verfügung stellt, hat der VP diese insbesondere auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und allfällige diesbezügliche Zweifel von sich aus mit Doka abzuklären. Übergebene Unterlagen bleiben im Eigentum von Doka und sind nach Vertragsbeendigung oder -erfüllung an Doka zurückzugeben. Urheberrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte an diesen Unterlagen werden von Doka nicht übertragen oder zur Benutzung überlassen. Jegliche mündliche oder schriftliche Referenznennung oder die Verwendung von Marken, Firmenbezeichnungen oder sonstigen Zeichen zur Identifizierung von Doka, verbundenen Unternehmen von Doka, sowie ihrer Produkte oder Dienstleistungen gegenüber Dritten ist dem VP ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht gestattet.
2. Der VP ist verpflichtet sämtliche von Doka erhaltene Unterlagen und sonstige Informationen, insbesondere - aber nicht ausschließlich – Produktions-Know-How, Mengen, Dokumentationen und Zeichnungen, die dem VP im Zuge der Geschäftsverbindung mit Doka zugänglich gemacht werden oder von denen der VP sonst Kenntnis erlangt, striktest geheim zu halten und nur für die Erfüllung der gegenständlichen Vereinbarung zu verwenden. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung aufrecht.
3. Der VP und Doka vereinbaren hiermit, dass alle Lieferungen an Doka frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen.
4. Für alle Leistungen jeglicher Art, insbesondere Lieferungen und Zahlungen, ist Erfüllungsort 3300 Amstetten, dies selbst dann, wenn die Übergabe bzw. Abnahme vereinbarungsgemäß andernorts erfolgt.
5. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Doka und dem VP wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für Amstetten zuständigen Gerichtes vereinbart. Doka ist aber berechtigt, den VP auch vor jedem sonstigen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
6. Die Geschäftsbeziehung zwischen Doka und dem VP unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
7. Der VP verpflichtet sich zur Einhaltung des Lieferanten-Verhaltenskodex der Umdasch Group in der jeweils aktuellen Fassung und seinen darin enthaltenen Pflichten (siehe https://www.umdaschgroup.com/lieferanten-sorgfalt/).
8. Der VP hat seine Verpflichtungen aus dieser Rahmenvereinbarung unter Einhaltung aller anwendbaren Vorschriften, insbesondere (aber nicht beschränkt auf) Vorschriften betreffend Wirtschafts- und Handelssanktionen, sowie Export Kontrolle der USA, EU, des Vereinigten Königreichs und der Vereinten Nationen [die „Vorschrift(en)“], zu erfüllen und sicherzustellen, dass auch seine Eigentümer, Anteilseigner, Mitarbeiter, Vertreter, Manager, direkten oder indirekten Geschäftspartner, Finanzdienstleister, etc. („VP-Partner“) diese Vorschriften einhalten. Bei Verletzung einer solchen Vorschrift durch den VP oder einen VP-Partner ist Doka zur Kündigung des Vertrags (inkl. Bestellungen) mit sofortiger Wirkung, sowie zu all jenen Maßnahmen berechtigt, die zur Einhaltung der Vorschriften durch Doka oder verbundene Unternehmen von Doka erforderlich sind [„Doka-Maßnahme(n)“]. Eine Doka-Maßnahme begründet keine Haftung oder sonstige Ansprüche des VP gegenüber Doka.
9. Um ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen oder im Falle eines berechtigten Interesses, verarbeitet Doka personenbezogene Daten wie Name, Firmenadresse, Firmentelefonnummer sowie Firmen-E-Mail-Adresse der Kontaktperson des Vertragspartners durch den Auftragsverarbeiter Doka GmbH, Josef-Umdasch-Platz 1, 3300 Amstetten, Österreich. Die Verarbeitung erfolgt für die Dauer der Erfüllung dieser vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten oder solange ein berechtigtes Interesse besteht. Die betroffene Person hat Betroffenenrechte gemäß DSGVO, insbesondere ein Recht auf Auskunft und Löschung sowie ein Beschwerderecht bei der in ihrem Land zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde. Im Falle von Fragen zum Datenschutz bei Doka, bitte um Kontaktaufnahme unter dataprotection@doka.com